Rn. 1554
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Hinzurechnungsbetrag ist (bei Beteiligung im PV) als Einkunft aus KapVerm anzusehen (§ 10 Abs 2 S 1 AStG aF bis einschließlich VZ 2021); wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG (§ 10 Abs 2 S 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) wäre das Teil-/Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar gewesen. Schüttete die Zwischengesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt die Gewinne aus, die bereits beim Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurden und damit der inländischen Besteuerung unterlagen, hätte die auch nur teilweise Besteuerung dieser Gewinnausschüttungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Mehrbelastung geführt (Grützner, NWB F 3, 5469).
Rn. 1555–1558
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
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