Rn. 1540

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 sah Folgendes vor: Waren unbeschränkt StPfl (§ 7 Abs 2, 3 AStG aF bis einschließlich VZ 2021) an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd KStG, die weder Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch Sitz (§ 11 AO) im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und die nicht gemäß § 3 Abs 1 KStG von der KSt befreit war (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, waren die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil stpfl, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfiel.

 

Rn. 1541

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 7 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 beseitigte also die Abschirmwirkung einer juristischen ausländischen Person. Gemeint war folgender Sachverhalt: Der Inländer ist mit mehr als 50 % an einer ausländischen juristischen Person beteiligt.

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