Rn. 1553

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 11 AStG aF bis einschließlich VZ 2021 nahm aus der Hinzurechnungsbesteuerung Folgendes heraus, um eine doppelte Hinzurechnung zu vermeiden: Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus

  • der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft iSd § 16 REITG sowie aus
  • deren Auflösung oder
  • der Herabsetzung ihres Kapitals erzielte

und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft war (§ 8 AStG aF bis einschließlich VZ 2021), soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten iSd § 7 Abs 6a AStG aF bis einschließlich VZ 2021 für das gleiche Kj oder Wj oder für die vorangegangenen 7 Kj/Wj als Hinzurechnungsbetrag der Est/KSt unterlegen hatten, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der StPfl dies nachwies.

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