Rn. 178

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 48 BeamtVG (bzw entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor dem vollendeten 67. Lebensjahr wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd fünffachen Dienstbezüge des letzten Monats, maximalmaximal EUR 4 091 (§ 48 Abs 1 S 1 BeamtVG), ggf verringert nach § 48 Abs 1 S 2 BeamtVG. Dieses stellt § 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 1 steuerfrei. Zur Parallelregelung für Berufssoldaten s Rn 179b.

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