Rn. 2235

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der dem ArbN gewährte Kaufkraftausgleich muss von einem inländischen ArbG (vgl § 38 Abs 1 S 1 EStG) stammen, und zwar als gesonderter Lohnbestandteil gerade für diesen Zweck. Für den Fall einer rückwirkenden Erhöhung des Zuschlagsatzes bzw einer künftigen Herabsetzung s R 3.64 Abs 6 LStR 2023.

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