Rn. 2167a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit der ArbG die steuerfreien Zuschüsse direkt an den ArbN ausbezahlt, muss der ArbN die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers bis zum 30.04. des folgenden Kj nachweisen (sonst haftet der ArbG uU für die nicht einbehaltene und abgeführte anfallende LSt, § 42d EStG). Der ArbG muss die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufbewahren (R 3.62 Abs 4 S 2, 3 LStR 2023). Bei schwankenden Bezügen ist auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abzustellen.

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