Rn. 1101

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 28 EStG Fall 3 stellt Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte iSd § 27 Abs 1 Nr 1–3 SGB III zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeitarbeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten (Fassung seit StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794), steuerfrei. Damit erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf andere versicherungsfrei Beschäftigte mit beamtenähnlichem Status wie zB Kirchenbeamte und Pfarrer (s Rn 1102).

 

Rn. 1102

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 27 Abs 1 Nr 1–3 SGB III umfasst folgenden Personenkreis:

  • Nr 1: Beamte/Beamtin, Richter/Richterin, Soldaten/Soldatinnen auf Zeit, Berufssoldaten/Berufssoldatinnen der Bundeswehr, sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
  • Nr 2: Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  • Nr 3: Lehrer/Lehrerin an privat genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.

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