Rn. 2636a

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Eine Übertragung der betrieblichen Altersversorgung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder vom neuen ArbG übernommen werden (§ 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG) oder aber der Wert der vom ArbN erworbenen unverfallbaren Anwartschaften kann übertragen werden (§ 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG). Mit dem BetrRentStG vom 17.08.2017 wird der § 3 Nr 55 S 1 EStG um folgende Regelung ergänzt. Eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung ist auch dann steuerfrei möglich, wenn diese auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. Konkret heißt dies für den ArbN, dass er auch bei einer noch nicht eingetretenen Unverfallbarkeit die bis dahin erworbenen Ansprüche zum neuen Arbeitgeber steuerfrei mitnehmen kann, wenn die Unverfallbarkeit einzelvertraglich geregelt ist. Damit kann die in § 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG geforderte Unverfallbarkeit durch eine einzelvertragliche Lösung aufgehoben werden. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2018 und damit für alle Übertragungen ab diesem Datum.

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