Rn. 2630

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 55 EStG wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) neu eingefügt und regelt die Möglichkeit einer steuerfreien Übertragung von Versorgungsansprüchen bzw -Anwartschaften insbesondere bei einem ArbG-Wechsel. Diese sog Portabilität ist ein weiterer Bestandteil zur Verbesserung der Altersabsicherung durch eine betriebliche Altersversorgung. Somit ergänzt § 3 Nr 55 EStG die Neuregelung des § 4 BetrAVG, durch den die Portabilität der Versorgungsanwartschaften neu geregelt und erheblich erleichtert wurde, vgl auch Niermann, DB 2004, 1449, 1456f. Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) hob ab 01.01.2018 die Einschränkung auf, wonach eine steuerfreie Portabilität nur bei unverfallbaren Anwartschaften möglich war.

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