Rn. 2680

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

A Altersvorsorgeleistungen gelten als dem ArbN zugeflossen, sobald sich der Rechtsträger der Verpflichtung ändert. Da eine Versteuerung, ohne dass es zu einem Liquiditätszufluss kommt, dem Ziel der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge entgegensteht, bedarf es der Steuerfreistellung, zB § 3 Nr 62 oder 65 EStG.

Fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung sind möglich:

  • die Direktzusage (der ArbG verspricht dem ArbN direkt, Leistungen zu erbringen, Fall 1);
  • die Direktversicherung (der ArbG schließt einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des ArbN ab, Fall 2);
  • die Pensionskasse (der ArbG gründet eine selbstständige Pensionskasse, Fall 3);
  • die Unterstützungskasse (der ArbG gründet eine selbstständige Unterstützungskasse, Fall 4);
  • der Pensionsfonds (rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG, Fall 5).

Von diesen fünf Wegen betrifft § 3 Nr 65 EStG nur die Fälle 2 und 3.

 

Rn. 2681

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Das AltEinkG vom 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 passte die Befreiungsvorschrift an die Änderungen des BetrAVG an, ohne dass der Umfang der Leistungsfreistellung wesentlich eingeschränkt wurde. Das JStG 2007 (13.12.2006, BGlBl 2006 I 2878) änderte den § 3 Nr 65 EStG insofern, als dass die Absicherung der Direktzusagen durch sog Contractual Trust Agreements (Treuhändermodell, § 3 Nr 65 Buchst c EStG) in den Regelungsumfang der Steuerbefreiung mit aufgenommen wurde. Die Neuregelungen des § 3 Nr 65 EStG aufgrund des JStG 2007 war auch in allen Fällen noch anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs 7 EStG aF). Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) gewährt den ArbN erstmals das Recht, im Insolvenzfall die Rückdeckungsversicherung fortzusetzen (§ 8 Abs 3 BetrAVG idF ab 01.01.2018). Der Erwerb dieser Ansprüche ist durch die Ergänzung des § 3 Nr 65 EStG um den Buchst d freigestellt.

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