Rn. 605

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 2 RegG enthält eine Legaldefinition des ÖPNV. Nach dessen S 1 ist dieser die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (ähnlich BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 8). Das ist nach S 2 im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit 1 h nicht übersteigt.

 

Rn. 605a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Aus Vereinfachungsgründen" gelten nach Ansicht der FinVerwG alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht unter s Rn 603 fallen (= § 3 Nr 15 S 1 EStG Fall 1), als ÖPNV (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 8).

 

Rn. 606

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Taxis sind idR nicht begünstigt; Ausnahme: Einsatz im Linienverkehr nach Maßgabe genehmigter Nahverkehrspläne (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 9), auch s Rn 602.

 

Rn. 607

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei der ÖPNV-Nutzung ist auch die Privatnutzung begünstigt (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 10; Hörster, NWB 51/2018, 3816; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 15 EStG Rz 19). Zum Verfassungsrecht s Rn 595.

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