Rn. 1128
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus der beschränkten StPfl (s Rn 1127) fallen wegen § 3 Nr 29 EStG das Gehalt und die Bezüge des unter b) und c) (s Rn 1121ff) genannten Personenkreises heraus; zu beiden Begriffen s § 19 Abs 1 Nr 1 EStG:
- Das "Gehalt" wird im Zweifel keine Einkunftsquelle sein, dessen Quelle sich im Empfangsstaat befindet. § 3 Nr 29 EStG betrifft daher schon nach internationalen Abkommen steuerbefreite Einkünfte, ist also insoweit deklaratorisch.
- "Bezüge" dürften dem Gehalt vergleichbare Einkunftsquellen sein. Insoweit kann § 3 Nr 29 EStG nach hier vertretener Ansicht unter Umständen konstitutiv sein. Andere Einkunftsquellen als Gehalt und Bezüge befreit § 3 Nr 29 EStG nicht von der ESt.
Rn. 1128a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Andere Einkunftsquellen als "Gehalt" und "Bezüge" stellt § 3 Nr 29 EStG nicht steuerfrei (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 29 EStG Rz 7).
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