Rn. 1127

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht steuerfrei sind private Einkünfte, deren Quelle sich im Empfangsstaat (Deutschland) befindet. Das bedeutet, dass ein ausländischer Diplomat/Konsularbeamter nur mit seinen inländischen Einkünften iSd § 49 EStG stpfl ist, soweit nicht § 3 Nr 29 EStG oder DBA Abweichendes regeln. Diese Personen sind damit beschränkt stpfl (§ 1 Abs 4 EStG) mit ihren inländischen Einkünften.

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