Rn. 1121

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach Art 34 Hs 1 WÜD ist ein Diplomat einer ausländischen Mission, sofern er weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist, von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben grundsätzlich (Ausnahmen: Art 34 Hs 2 WÜD) befreit. Zu weiteren, von der Steuerbefreiung betroffenen Personen s H 3.29 EStH 2021 "Wiener Übereinkommen" Nr 3–10. Im Urteilsfall FG Berlin-Brandenbg vom 01.09.2021, 16 K 11 167/20, DStRE 2023, 4 rkr, war der betreffend Botschaftsangestellte sowohl deutscher Staatsbürger als auch im Inland ansässig und konnte sich daher nicht auf das WÜD berufen.

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