Rn. 409a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks 20/1111, 19) war noch vorgesehen, dass die Gewährung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgen muss. Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 20/1906, 44) wurde das gestrichen; s auch Hörster, NWB 26/2022, 1832. Somit sind auch begünstigt:

  • Leistungen aufgrund Tarifvertrag
  • freiwilllige Leistungen des ArbG.

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