Rn. 400

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 1 Nr 1, Art 9 Abs 2 des 4. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-SteuerhilfeG vom 19.06.2022, BGBl I 2022, 931) fügte einen neuen § 3 Nr 11b EStG in den Katalog der steuerfreien Einnahmen ein, anzuwenden ab 01.01.2021 (= § 52 Abs 4 S 3 EStG idF des Gesetzes).

 

Rn. 401

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gesetzgeber will die insbesondere für Pflegekräfte besonderen Herausforderungen aufgrund der Corona-Pandemie berücksichtigen und den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften einen sog Pflegebonus gewähren (BT-Drucks 20/1111, 18). Die Auszahlung solle dabei durch den ArbG erfolgen, was der Bund erstattet. Neben dem Bund planten auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die Wirkungen dieser Prämie noch zu verstärken, wird diese, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird, bis zu EUR 4 500 steuerfrei gestellt (ursprünglich waren EUR 3 000 vorgesehen, auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde der Betrag auf EUR 4 500 erhöht, s BT-Drucks 20/1906, 44). IRd Gesetzgebungsverfahrens wurde auch noch, ebenfalls auf Empfehlung des Finanzausschusses, der Personenkreis der Anspruchsberechtigten erweitert (BT-Drucks 20/1906, 44).

 

Rn. 401a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 1 Nr 2a, Art 43 Abs 1 des JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) fügten mit Wirkung ab 21.12.2022 den Verweis in § 3 Nr 11b S 2 EStG auf die jeweils zum 22.06.2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an (= statische Verweisung, s Rn 409h, 409i) und erweiterten durch einen neuen S 5 die Steuerbefreiung auch für bis 31.05.2023 gewährte Leistungen nach § 150c SGB XI.

 

Rn. 401b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn vor.

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