Rn. 167

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Eine ähnliche Regelung wie § 107 SGB VI enthält § 21 BeamtVG für das Beamtenrecht. Danach erhält eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, im Falle einer Wiederheirat eine Witwenabfindung iHd 24-fachen Witwengeldes/Unterhaltsbeitrags.

 

Rn. 167a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Rentenabfindung nach § 21 BeamtVG oder entsprechendem Landesbeamtengesetze stellt § 3 Nr 3 Buchst a EStG Fall 2 steuerfrei. Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert.

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