Rn. 1304

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Privatnutzung eines Fahrrads, das kein Kfz ist, ist nicht als Entnahme beim ArbG zu versteuern (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 6 EStG, angefügt durch Art 3 Nr 2 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) zeitlich synchron mit der Schaffung des § 3 Nr 37 EStG anzuwenden (Art 20 Abs 3 des Gesetzes); s Rn 1301, 1302.

 

Rn. 1305–1309

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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