Rn. 2600e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 72 S 1 EStG aA stellt steuerfrei "die Einnahmen" und "Entnahmen". Entsprechend der allgemeinen Begrifflichkeiten sind:

  • "Einnahmen" Zuflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert vor Abzug der Ausgaben (s § 2 Rn 1896 (Handzik)). Das Wort "Einnahmen" bezieht sich auf den veräußerten Strom. ME fällt darunter auch der Kaufpreis bei späterer Veräußerung der Photovoltaikanlage (glA Perschon, Stbg 2023, 47).
  • "Entnahmen" sind alle WG, die der StPfl dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wj entnommen hat (Legaldefinition in § 4 Abs 1 S 2 EStG, s dazu §§ 4,5 Rn 200ff (Briesemeister)). Das Wort "Entnahmen" bezieht sich auf den selbst verbrauchten Strom.

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