Rn. 1066

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vormunden entstehen aus ihrer Tätigkeit Aufwendungen. Nach § 1835 BGB aF konnte der Vormund solche Aufwendungen zum Zweck der Führung der Vormundschaft ersetzt verlangen. § 1835a BGB aF sah eine pauschale Aufwandsentschädigung dafür vor, die der Vormund wahlweise verlangen konnte (Palandt-Götz, § 1835a BGB 80. Aufl 2021 Rz 2).

Aufgrund der Verweise fielen unter Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB aF (H 3.26b EStH 2021 iVm BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581 Tz 5; OFD Ffm vom 30.08.2011, DB 2011, 2808; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26b EStG Rz 2) solche für:

  • (ehrenamtliche) Vormunde (direkte Anwendung des § 1835a BGB aF)
  • (ehrenamtliche) rechtliche Betreuer (§ 1908i Abs 1 S 1 BGB aF iVm § 1835a BGB aF)
  • (ehrenamtliche) Pfleger (§ 1915 Abs 1 S 1 BGB aF iVm § 1835a BGB aF).

Hinweis: Der Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB aF für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Behindertenhilfe fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr 12 EStG, sondern unterliegt der Beschränkung des § 3 Nr 26b EStG (FG BdW, EFG 2019, 1262, Rev BFH erledigt durch Zurücknahme der Revision, s BFH vom 08.08.2023, VIII R 20/19). Mit der Einführung von § 3 Nr 26b EStG sollte eine für alle ehrenamtlichen Betreuer in Rechtsangelegenheiten einheitliche Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden.

Zur sprachlichen Vereinfachung werden nachfolgend diese Personen als "Vormund" bezeichnet.

Für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, kann der Vormund einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem 19-fachen Höchstbetrag der Entschädigung für einen Zeugen für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 Justizvergütungs- und –entschädigungsG (JVEG vom 05.05.2004, BGBl I 2004, 718, 776) gewährt werden kann (§ 1835a Abs 1 S 1 BGB aF).

 

Rn. 1066a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 22 JVEG gewährte folgende Beträge:

 
Zeitraum Betrag per Stunde in EUR 19-facher Betrag daher in EUR
Bis einschließlich 31.07.2013 17 323
Ab 01.08.2013 – einschließlich 31.12.2022 211 339

1 Art 7 Nr 18 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 29.07.2013, BGBl I 2013, 2586

Dauerte die Vormundschaft weniger als ein Jahr, war der Betrag zeitanteilig anzusetzen (Palandt-Götz, § 1835a BGB Rz 3 (80. Aufl 2021)).

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