Rn. 424

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Im Entscheidungsfall BFH BStBl II 2008, 928 mit Anm Bode, FR 2008, 1174; Balke, NWB Nr 47/2008, 4371 konnte der BFH die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr 12 S 1 EStG offenlassen. Er hielt es für unbedenklich, dass sich ein StPfl, der kein Abgeordneter ist, sich nicht auf eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten Kostenpauschalen nach dieser Vorschrift berufen könne (kritisch deswegen Balke, NWB Nr 47/2008, 4371). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG (2 BvR 2227/08 und 2228/08, auch s BFH BFH/NV 2010, 1983 mit Anm Bode, FR 2010, 994) nicht zur Entscheidung angenommen, es nahm aber gleichwohl Stellung und hielt die Steuerbefreiung der Abgeordnetenbezüge wegen der besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats für sachlich iSd Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Ferner s Rn 435.

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