Rn. 2594
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 70 S 3, 4 EStG enthalten Tatbestände, die einen rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung vorsehen:
Tatbestand | Rechtsgrundlage |
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Verstoß gegen Behaltefrist:
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§ 3 Nr 70 S 3 Buchst a EStG |
Fassung bis 31.12.2010: Keine HR-Eintragung der Vor-REIT-AG als REIT-AG innerhalb von 4 Jahren seit Tag des Notarvertrags (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG) über die Anschaffung des Grund und Boden und des Gebäudes Fassung ab 01.01.2011: Der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger verliert den Status gemäß § 10 Abs 3 S 1 REITG (s Rn 2594a) |
§ 3 Nr 70 S 3 Buchst b EStG |
REIT-AG erfüllt innerhalb eines 4-Jahres-Zeitraums seit Tag des Notarvertrags (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG) über die Anschaffung von Grund und Boden und Gebäude oder seit Aufstellungsstichtag der Schlussbilanz (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG) in keinem VZ die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung | § 3 Nr 70 S 3 Buchst c EStG |
Steuerfreiheit für die REIT-AG endet innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit Tag des Notarvertrags (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG) über die Anschaffung von Grund und Boden und Gebäude oder seit Aufstellungsstichtag der Schlussbilanz (§ 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG) | § 3 Nr 70 S 3 Buchst d EStG |
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; vormals: Bundesamt für Finanzen) erkennt dem Erwerber iSd § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG den Status als Vor-REIT-AG (§ 2 REITG) bestandskräftig ab | § 3 Nr 70 S 3 Buchst e EStG |
WG iSd § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG werden vom Erwerber an Veräußerer oder nahestehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG überlassen und der Veräußerer oder nahestehende Person ist nach Ablauf von 2 Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-AG ins HR an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt1 | § 3 Nr 70 S 4 EStG |
1 Der Gesetzgeber stellt somit unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung und die Mehrheitsbeteiligung einem Veräußerungsvorgang gleich. Das Sale-and-lease-back-Verfahren ist aber steuerunschädlich (glA Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191; Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 16; Breinersdorfer/Schütz, DB 2007, 1487; Haase/van Dreveldt, Stbg 2007, 329; Korezkij, BB 2007, 1699; BT-Drucks 16/4026, 25).
Rn. 2594a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hintergrund der Änderung des § 3 Nr 70 S 3 Buchst b EStG war die Finanzmarktkrise. § 10 Abs 2 S 2 REITG sieht wegen der dadurch ausgelösten Unsicherheiten vor, dass die Frist für den Börsenzulassungsantrag bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr auf Antrag verlängert werden kann, wenn "Umsätze außerhalb des Verantwortungsbereiches der Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen" (zB eine neue Finanzmarktkrise wegen des Euros). Die steuerliche Frist für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung orientiert sich seit 01.01.2011 an der aufsichtsrechtlichen Frist des § 10 Abs 2 REITG, um ein Auseinanderfallen von aufsichts- und steuerrechtlicher Beurteilung zu vermeiden. Durch die Fristverlängerungsmöglichkeit in § 10 Abs 2 REITG wird somit auch der steuerliche Bestandsschutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiung von Grundstücken an Vor-REITS über das Jahr 2011 hinaus verlängert (BT-Drucks 17/4510, 89). Auch s Rn 2580d, 2582.
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