Rn. 2593
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 70 S 2 EStG enthält 6 Ausnahmetatbestände, in denen die vorbezeichnete hälftige Steuerbefreiung nach s Rn 2591–2592a ganz oder partiell nicht zum Tragen kommt, weil der StPfl bereits anderweitig begünstigt ist (dh 3 § Nr 70 S 2 EStG will eine Kumulation von Steuervorteilen vermeiden):
Tatbestand | Rechtsfolge | Rechtsgrundlage: § 3 Nr 70 EStG S 2 EStG |
---|---|---|
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Versteuerung des Veräußerungsgewinns (ebenso: Aufgabegewinns) nach § 34 EStG1 | Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") | Buchst a |
Anwendung §§ 6b, 6c EStG | Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") | Buchst b |
Gewinnminderung durch Teilwertabschreibung ohne Wertaufholung | Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") | Buchst c |
Veräußerung an REIT-AG oder Wechsel zur REIT-AG zum Buchwert, der über Teilwert liegt | Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") | Buchst d |
Abzug nach § 6b Abs 1 EStG und Ähnliches (zB Rücklage für Ersatzbeschaffung, R 6.6 EStR 2008) von AK/HK von Grund und Boden und/oder Gebäuden nach § 3 Nr 70 S 1 EStG | Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") | Buchst e |
Übertragung nach UmwStG unterhalb des gemeinen Werts (= Buchwert- oder Zwischenwertansatz) | Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") | Buchst f |
1 Die Teilbetriebsaufgabe/-veräußerung ist nicht angesprochen; Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191 halten es hier zutreffend für möglich, dass sowohl § 34 EStG als auch § 3 Nr 70 EStG beansprucht werden kann.
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