Rn. 2593

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 70 S 2 EStG enthält 6 Ausnahmetatbestände, in denen die vorbezeichnete hälftige Steuerbefreiung nach s Rn 25912592a ganz oder partiell nicht zum Tragen kommt, weil der StPfl bereits anderweitig begünstigt ist (dh 3 § Nr 70 S 2 EStG will eine Kumulation von Steuervorteilen vermeiden):

 
Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage: § 3 Nr 70 EStG S 2 EStG
Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Versteuerung des Veräußerungsgewinns (ebenso: Aufgabegewinns) nach § 34 EStG1 Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") Buchst a
Anwendung §§ 6b, 6c EStG Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") Buchst b
Gewinnminderung durch Teilwertabschreibung ohne Wertaufholung Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") Buchst c
Veräußerung an REIT-AG oder Wechsel zur REIT-AG zum Buchwert, der über Teilwert liegt Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") Buchst d
Abzug nach § 6b Abs 1 EStG und Ähnliches (zB Rücklage für Ersatzbeschaffung, R 6.6 EStR 2008) von AK/HK von Grund und Boden und/oder Gebäuden nach § 3 Nr 70 S 1 EStG Ggf nur partieller Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("soweit") Buchst e
Übertragung nach UmwStG unterhalb des gemeinen Werts (= Buchwert- oder Zwischenwertansatz) Vollständiger Entfall der hälftigen Steuerbefreiung ("wenn") Buchst f

1 Die Teilbetriebsaufgabe/-veräußerung ist nicht angesprochen; Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191 halten es hier zutreffend für möglich, dass sowohl § 34 EStG als auch § 3 Nr 70 EStG beansprucht werden kann.

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