Rn. 2591
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, falls (kumulativ)
- Grund und Boden und Gebäude am 01.01.2007 mindestens 5 Jahre zum AV (s R 6.1 EStR 2012) des inländischen BV des StPfl gehören (vgl mit § 6b Abs 4 Nr 2 EStG: 6 Jahre; Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 27 hält die Frist für zu lang),
- Veräußerung des Grund und Boden und Gebäudes im Zeitraum 01.01.2007–31.12.2009 (Tag des Notarvertrags entscheidet, bei vollmachtlos Vertretenen muss der Vertretene in diesem Zeitraum zugestimmt haben, glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 70 EStG Rz 3) an eine REIT-AG oder Vor-REIT-AG (Legaldefinition der Vor-REIT-AG s § 2 REITG). Mit "Veräußerung" ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gemeint (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 70 EStG Rz 3).
Rn. 2591a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG ist also zeitlich befristet: Die Befreiung gilt nur, wenn der notarielle Vertrag (= Tag der Beurkundung) vor dem 01.01.2010 geschlossen wurde. Ob der dingliche Vollzug danach erfolgt, ist ohne Bedeutung.
Rn. 2591b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ziel der Vorschrift ist es, den Verkauf von Betriebsgrundstücken an REIT-AG zu fördern, bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztes Kapital zu aktivieren und die Liquidität und EK-Quote des Mittelstandes zu stärken (BT-Drucks 16/4026, 25).
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