Rn. 2591

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, falls (kumulativ)

 

Rn. 2591a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG ist also zeitlich befristet: Die Befreiung gilt nur, wenn der notarielle Vertrag (= Tag der Beurkundung) vor dem 01.01.2010 geschlossen wurde. Ob der dingliche Vollzug danach erfolgt, ist ohne Bedeutung.

 

Rn. 2591b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ziel der Vorschrift ist es, den Verkauf von Betriebsgrundstücken an REIT-AG zu fördern, bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztes Kapital zu aktivieren und die Liquidität und EK-Quote des Mittelstandes zu stärken (BT-Drucks 16/4026, 25).

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