Rn. 596

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dass die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des ÖPNV oder erst recht die private Nutzung privater Verkehrsmittel nicht begünstigt ist (s BT-Drucks 19/5595, 75), liegt im gesetzgeberischen Spielraum und ist nicht zu beanstanden. Dass nur ArbN begünstigte Zuschussempfänger sein können, ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass Privatfahrten bei § 3 Nr 15 S 1 EStG nicht, wohl aber bei § 3 Nr 15 S 2 EStG steuerfrei sind (s BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 11) verstößt mE ebenfalls nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, da der Ermittlungsaufwand bei ÖPNV-Fahrten unübersehbar wäre.

Dass der Luftverkehr nicht begünstigt ist, mag mit dem Umweltschutzgedanken zu rechtfertigen sein. Nacke, NWB 8/2019, 508 hält § 3 Nr 15 S 3 EStG nF mE für zutreffend "systemwidrig", wenn (insbesondere im Bereich des ÖPNV) auch private Fahrten dann eine Kürzung der Entfernungspauschale verursachen.

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