Rn. 1602

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 42 EStG stellt Zuwendungen "aufgrund" des Fulbright-Abkommens steuerfrei – ohne betragsmäßige Begrenzung. Das Abkommen muss also für die Zuwendung kausal sein. Bsp für solche Zuwendungen sind Reisekosten, Unterrichtskosten.

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