Rn. 2575

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 69 EStG stellt nicht jede beliebige Leistung an durch Blut oder Blutprodukte HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen steuerfrei. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um Leistungen aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" handelt.

 

Rn. 2576

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" soll solchen Personen und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen finanzielle Hilfe leisten (§§ 3, 4 HIVHG). Die Mittel dafür bringen Bund, Länder, Pharmaunternehmen und die Blutspendedienste des DRK auf (§ 2 HIVHG).

 

Rn. 2577

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Einen Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung haben

  • Personen, die auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit HIV infiziert oder mit dem HIV infiziert und als Folge davon an AIDS erkrankt sind (§ 15 Abs 1 HIVHG); schon allein aus dieser zeitlichen Grenze ergibt sich der geringe praktische Anwendungsbereich der Vorschrift
  • Personen, die als Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner durch solche Personen infiziert worden sind (§ 15 Abs 2 HIVHG);
  • Personen, die bei ihrer Geburt HIV-infiziert worden sind, wenn die Mutter zum Personenkreis nach den beiden vorherigen Spiegelstrichen gehört (§ 15 Abs 3 HIVHG);
  • nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den vorherigen drei Spiegelstrichen sind (§ 15 Abs 4 HIVHG).
 

Rn. 2578

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Höhe der Leistung bestimmt sich wie folgt (§ 16 HIVHG):

 
Personengruppe Betrag pro Monat (unverändert seit 01.01.2002)
HIV-Infizierte EUR 766,94 ohne zeitliche Begrenzung bis zum Tod
AIDS-Erkrankte EUR 1 533,88 ohne zeitliche Begrenzung bis zum Tod
Kinder iSd § 15 Abs 4 HIVHG (s Rn 2577) EUR 511,29 bis zum Abschluss der Berufsausbildung, maximal bis 25. Lebensjahr
Ehepartner iSd § 15 Abs 4 HIVHG (s Rn 2577) EUR 511,29 × 60 Monate, wenn die infizierte Person zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Gesetzes verstorben ist

Zu weiteren Einzelheiten s § 16 HIVHG.

 

Rn. 2579

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die vorbezeichneten Leistungen stellt § 3 Nr 69 EStG sämtlich steuerfrei.

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