Rn. 50e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 1 Buchst d EStG Fall 6 stellte bis einschließlich 11.02.2009 den Zuschuss nach § 4a MuSchV steuerfrei. Die MuschV wurde ab 14.02.2009 durch Art 4 der VO zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften (vom 12.02.2009, BGBl I 2009, 320) aufgehoben; § 4a MuSchV wurde durch § 3 MuSchEltZV ersetzt (s Rn 50g). Eine Darstellung des § 4a MuSchV unterbleibt daher aus Aktualitätsgründen.

 

Rn. 50f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ab 12.02.2009 wurde durch Art 15 Abs 80 Nr 1, Art 17 Abs 11 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (DienstrechtsneuordnungsG vom 05.02.2009, BGBl I 2009, 158) lt Aussage des Gesetzgebers der Verweis auf eine konkrete Vorschrift der MuSchV durch eine inhaltliche Umschreibung des Zuschusses für Beamtinnen, die während einer Elternzeit schwanger werden, ersetzt (BT-Drucks 16/10850 S 248).

 

Rn. 50g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 1 Buchst d EStG Fall 6 stellt seitdem (12.02.2009) den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften steuerfrei.

 

Rn. 50h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 3 S 1 MuSchEltZV (vom 12.02.2009, BGBl I 2009, 320) erhalten Beamtinnen einen Zuschuss von EUR 13 für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und eines Beschäftigungsverbots nach der Entbindung (einschließlich des Entbindungstages, der in eine Elternzeit fällt). Das gilt nicht, wenn die Beamtin während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt ist (§ 3 S 1 MuSchEltZV). Der Zuschuss ist auf EUR 210 begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Leistungen nach Abschn 5 BBesG die Verspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden (§ 3 S 3 MuSchEltZV).

 

Rn. 50i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Eine entsprechende landesrechtliche Regelung enthält zB für Bayern § 21 UrlMV (UrlMV vom 28.11.2017, GVBl 2017, 543).

 

Rn. 51

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hat die Beamtin einen solchen Zuschuss bezogen, darf der Dienstherr bei ihr keinen LStJA durchführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG). Der ArbG hat ferner auf dem Lohnkonto (§ 4 LStDV) des ArbN den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld einzutragen (§ 41 Abs 1 S 4 EStG).

 

Rn. 52

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zuschuss unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst c EStG, falls er von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).

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