Rn. 46a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 19 MuSchG regelt die Gewährung von Mutterschaftsgeld, und zwar:

 
Personengruppe Regelungsinhalt Rechtsgrundlage
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind
Sie erhalten Mutterschaftsgeld nach SGB V oder nach KVLG 1989für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs 1 (grds 8 Wochen nach der Entbindung, ggf bis zu 12 Wochen) sowie für den Entbindungstag § 19 Abs 1 MuSchG
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind
Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, und zwar für die Zeit wie Personengruppe (1), maximal insgesamt EUR 210 § 19 Abs 2 MuSchG
 

Rn. 46b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ob das Mutterschaftsgeld fortlaufend oder einmalig gewährt ist, ist für die Steuerfreiheit in § 3 Nr 1 Buchst d Fall 1 EStG ohne Belang.

 

Rn. 46c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG unterliegt dem Progressionsvorbehalt:

 

Rn. 46d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht steuerfrei, sondern Einkünfte nach §§ 18 oder 19 EStG sind aber das Arbeitsentgelt

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