Rn. 46a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach § 19 MuSchG regelt die Gewährung von Mutterschaftsgeld, und zwar:
Personengruppe | Regelungsinhalt | Rechtsgrundlage | ||
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Sie erhalten Mutterschaftsgeld nach SGB V oder nach KVLG 1989für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs 1 (grds 8 Wochen nach der Entbindung, ggf bis zu 12 Wochen) sowie für den Entbindungstag | § 19 Abs 1 MuSchG | ||
|
Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, und zwar für die Zeit wie Personengruppe (1), maximal insgesamt EUR 210 | § 19 Abs 2 MuSchG |
Rn. 46b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ob das Mutterschaftsgeld fortlaufend oder einmalig gewährt ist, ist für die Steuerfreiheit in § 3 Nr 1 Buchst d Fall 1 EStG ohne Belang.
Rn. 46c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG unterliegt dem Progressionsvorbehalt:
- falls es von einem inländischen Träger geleistet wird aufgrund § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst c EStG,
- falls es von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird aufgrund § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG.
Rn. 46d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nicht steuerfrei, sondern Einkünfte nach §§ 18 oder 19 EStG sind aber das Arbeitsentgelt
- bei Beschäftigungsverboten nach § 16 MuSchG (Mutterschaftslohn), da nicht in § 3 Nr 1 Buchst d EStG aufgeführt
- bei Freistellungszeiten für Untersuchungen nach § 23 MuSchG bei Schwangerschaft zu Mutterschaft. da ebenfalls nicht in § 3 Nr 1 Buchst d EStG ausgeführt.
- aufgrund von tarifvertraglichen Zuschüssen einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft (BFH vom 28.09.2022, VIII R 39/19, BFH/NV 2023, 303): keine analoge Anwendung des § 3 Nr 1 Buchst d (EStG) auf solche tarifvertraglichen Zuschüsse). Zum Verfassungsrecht s Rn 30a.
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