Rn. 402
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11b S 2 EStG definiert den Kreis der Einrichtungen, in denen die ArbN tätig sein müssen (sog Einrichtungsbezug), damit sie in den Genuss der Steuerfreiheit der Vorschrift kommen. Zum Kreis der begünstigten Einrichtungen s Rn 409hff. Im Umkehrschluss sind ArbN, die in den in s Rn 409l genannten Einrichtungen tätig sind, nicht begünstigt. Hier stellt sich die Frage nach dem sachlichen Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG:
- Wieso sind zB Mitarbeiter in Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe weniger stark belastet durch die Pandemie als solche in Arztpraxen (§ 23 Abs 3 S 1 Nr 1, 5 IfSG)?
- Wieso sind Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes in § 23 Abs 3 Nr 1 S 10 IfSG ausgeschlossen?
Rn. 403
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber äußert sich leider nicht zu den Differenzierungskriterien. ME bestehen hier erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken durch diese Differenzierungen des Gesetzgebers.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen