Rn. 402

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 11b S 2 EStG definiert den Kreis der Einrichtungen, in denen die ArbN tätig sein müssen (sog Einrichtungsbezug), damit sie in den Genuss der Steuerfreiheit der Vorschrift kommen. Zum Kreis der begünstigten Einrichtungen s Rn 409hff. Im Umkehrschluss sind ArbN, die in den in s Rn 409l genannten Einrichtungen tätig sind, nicht begünstigt. Hier stellt sich die Frage nach dem sachlichen Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG:

 

Rn. 403

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gesetzgeber äußert sich leider nicht zu den Differenzierungskriterien. ME bestehen hier erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken durch diese Differenzierungen des Gesetzgebers.

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