Rn. 2702

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der ArbG nach § 4d Abs 3 EStG bzw § 4e Abs 3 EStG einen Antrag stellt. Unschädlich ist, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen nach § 4d Abs 3 EStG bzw Leistungen nach § 4e Abs 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen, BMF BStBl I 2004, 1065 Rz 185.

Der für die Steuerfreiheit der Übertragung notwendige Antrag hat jedoch zur Folge, dass bei dem Trägerunternehmen die Leistungen nicht sofort, sondern nur über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt als BA abgezogen werden dürfen. Wird im Zuge der Übertragung eine Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG aufgelöst, so ist in der Höhe eine Verrechnung möglich; insoweit entfällt eine Streckung auf 10 Jahre, § 4e Abs 3 S 3 EStG. Jedoch wird die Pensionsrückstellung aufgrund des für steuerliche Zwecke anzuwendenden Abzinsungsfaktors von 6 % idR nicht ausreichen. Ohne Antrag hat die Übertragung die unmittelbare LStPfl zur Folge, ohne dass es bei dem ArbN zu einem Liquiditätszufluss gekommen wäre.

Da es sich hierbei um eine unternehmerische Wahlrechtsausübung handelt, auf die der ArbN keinen Einfluss hat, ist bereits in der zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN hierauf zu achten, und ggf sind entsprechende Regelungen zu treffen. Dazu ausführlich s § 4d Rn 123ff (Höfer) und s § 4e Rn 38f (Höfer). Zur Zustimmung des ArbN, die dann notwendig ist, wenn dessen Rechte betroffen sind, s auch Mühlberger/Schwinger/Paulweber, DB 2006, 635.

Der erdiente Teil und damit steuerfreie Betrag der zu übertragenden Versorgungsanwartschaft eines Aktiven bei der Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ermittelt sich als Quotient des Teilwertes gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG zum Barwert der künftigen Pensionsleistungen, jeweils ermittelt auf den Übertragungszeitpunkt (BMF BStBl I 2006, 709 Rz 5).

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