Rn. 942

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums ist es dem Gesetzgeber unter sozialen Gesichtspunkten (s Rn 5) ohne Weiteres erlaubt, solche Entschädigungen steuerfrei zu stellen.

 

Rn. 943

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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