Rn. 942
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums ist es dem Gesetzgeber unter sozialen Gesichtspunkten (s Rn 5) ohne Weiteres erlaubt, solche Entschädigungen steuerfrei zu stellen.
Rn. 943
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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