Rn. 841

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

IdR wird es sich um Personen oder deren Hinterbliebene handeln, die sich (wohl insbesondere, aber nicht nur auf politischem, kulturellem oder wirtschaftlichem Gebiet) besondere Verdienste erworben haben. Grund der Zuwendung muss sein ein

  • sittlicher (dann keine echte Notlage erforderlich; es genügt, wenn die Person sich durch Alter, Krankheit usw finanziell wesentlich verschlechtert hat) oder
  • sozialer.
 

Rn. 842

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ob die Zuwendung einmalig oder laufend ist, ist ohne Belang. Sie muss aber aus öffentlichen Mitteln stammen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 20 EStG Rz 2: Zum Begriff der öffentlichen Mittel s Rn 374ff.

 

Rn. 842a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Hinterbliebene" meint nicht die zivilrechtlichen Erben, sondern die nächsten Angehörigen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 20 EStG Rz 5).

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