Rn. 1240a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber sprach davon, dass "insbesondere" (BT-Drucks 16/10189, 47) die im Präventions-Leitfaden (s Rn 1238) genannten Maßnahmen begünstigt seien, somit also auch solche, die dort nicht genannt waren, sofern die Voraussetzungen der §§ 20, 20a SGB V erfüllt sind (FG Bre vom 11.02.2016, 1 K 80/15 (5), DStRE 2016, 1153 (s Rn 1238a); Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946). Der ArbG hatte aber gut daran getan, nur die in den vorstehenden s Rn 1237–1240 genannten Maßnahmen des ArbN zu unterstützen, da er sich sonst wieder in die Gefahr der LSt-Haftung brachte (§ 42d EStG). Bechthold/Hilbert aaO empfahlen mE zu Recht die Abstimmung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder ggf eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG).

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