Rn. 591

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 3 Nr 1, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) belegte mit Wirkung ab 01.01.2019 den § 3 Nr 15 EStG wieder mit einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift (eingefügt auf Empfehlung des Finanzausschusses, s BT-Drucks 19/5595, 15).

 

Rn. 592

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Vor Einführung des § 3 Nr 15 EStG nF waren Zuschüsse und Sachbezüge des ArbG für die Fahrten des ArbN zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder von einem dauerhaft festgelegten Sammelpunkt stpfl Arblohn (BT-Drucks 19/5595, 75). Daraus folgt, dass die Vorschrift konstitutiv ist.

 

Rn. 593

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu § 3 Nr 34 EStG aF (VZ 1994 bis einschließlich VZ 2003) für Fahrtkostenzuschüsse des ArbG s Rn 1228. Der Gesetzgeber will diese Vorschrift wieder aufleben lassen. Die damalige Vorschrift betraf öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte, sie wird jetzt erweitert auf private Fahrten im ÖPNV (BT-Drucks 19/5595, 75).

 

Rn. 594

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ziel des § 3 Nr 15 EStG nF ist es, die ArbN verstärkt zur ÖPNV-Nutzung zu veranlassen und Umwelt- und Verkehrsbelastungen und den Energieverbrauch zu senken (BT-Drucks 19/5595, 75; BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 1).

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