Rn. 1530

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 41 EStG wurde durch Art 1b des UntStFG (vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858) eingefügt. Die Vorschrift betrifft – vereinfacht gesagt – Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne nebst gleichgestellten Sachverhalten in Bezug auf sog Zwischengesellschaften (nach den §§ 7–14 AStG).

 

Rn. 1530a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erfolgte bei Zwischengesellschaften eine tatsächliche Gewinnausschüttung, würde diese uU doppelt besteuert, da durch die Hinzurechnungsbesteuerung dieser Vorgang beim Gesellschafter bereits als Einkünfte aus KapVerm erfasst wird (§ 10 Abs 2 S 1 EStG). Um das zu vermeiden, stellte § 3 Nr 41 Buchst a EStG die (tatsächlichen) Gewinnausschüttungen frei, weil ja schon die fiktiven besteuert werden. Ähnlich stellte sich das Problem bei § 3 Nr 41 Buchst b EStG dar (s Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 41 EStG Rz 1).

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