Rn. 2622

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Danach sind steuerfrei:

  • Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs 1 ArbeitssicherstellungsG (vom 09.07.1968, BGBl I 1968, 787 – betreffend Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Spannungs- und Verteidigungsfall)
  • Leistungen nach § 17 ConterganstiftungsG (vom 25.06.2009, BGBl I 2009, 1537): § 17 ConterganstiftungsG regelt, dass Leistungen nach Abschn 2 des Gesetzes (= §§ 1118) steuerfrei sind. Es handelt sich dabei zB um

    • eine einmalige Kapitalentschädigung nach § 12 Abs 1 Nr 1 ConterganstiftungsG,
    • eine lebenslange Rente nach § 12 Abs 1 Nr 2 ConterganstiftungsG,
    • jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach § 12 Abs 1 Nr 3 ConterganstiftungsG,
    • jährliche Sonderzahlungen erstmals ab 2009 (§ 12 Abs 1 Nr 4 ConterganstiftungsG).

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