Rn. 241

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 7 EStG stellt insbesondere folgende Leistungen von der ESt frei (s H 3.7 EStH 2021, soweit sie nicht in Form von rückzahlbaren Darlehen, zB Eingliederungsdarlehen (§§ 253–260 LAG) gewährt werden:

(1)

Ausgleichsleistungen nach dem LastenausgleichsG (LAG, idF vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 845), hierunter fallen:

(a) die Hauptentschädigung (einschließlich Zinszuschlag) iSd § 250 Abs 3 und § 252 Abs 2 LAG (§§ 243–252, 258 LAG)
(b) die Kriegsschadenrente in ihren beiden Unterformen (s § 263 Abs 1 LAG) Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach §§ 261–292c LAG
(c) die Hausratsentschädigungen nach §§ 293–297 LAG
(d) die Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG)
(e) die Leistungen aufgrund sonstiger Förderungsmaßnahmen nach §§ 302 LAG
(2)

Leistungen nach dem FlüchtlingshilfeG (FlüHG, idF vom 15.05.1971, BGBl I 1971, 681), hierunter fallen:

(a) die laufende Beihilfe – Beihilfe zum Lebensunterhalt
(b) die besondere laufende Beihilfe (§§ 1016a FlüHG).

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