Rn. 1921

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 16/11108, 14) wurde die Vorschrift ab VZ 2009 in den Katalog des § 3 EStG eingefügt (Art 1 Nr 3f, Art 1 Nr 41a JStG 2009). Sie hat sozialpolitischen Hintergrund (s Rn 5), nämlich die Übertragbarkeit von Zeitwertguthaben flexibel zu ermöglichen.

 

Rn. 1922

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach hier vertretener Auffassung ist die Vorschrift deklaratorisch:

  • S 1 sagt nur aus, dass der Vorgang der Übertragung des Zeitwertguthabens steuerfrei ist, dies ergibt sich auch aus allgemeinen Grundsätzen des Zuflussprinzips (= § 11 EStG, wonach erst der Zufluss die StPfl auslöst)
  • S 2 und 3 regeln, dass Leistungen aus dem Wertguthaben der DRV (also im Zuflussfall) Einkünfte nach § 19 EStG sind, von denen LSt einzubehalten ist. Auch dies ergibt sich aus dem Zuflussprinzip.

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