Rn. 1928

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Um diesen Fall mit dem der Übertragung auf den neuen ArbG gleich zu behandeln, führt auch hier die bloße Übertragung nicht zum Zufluss (s BR-Drucks 16/11108, 15), dies ergibt sich aus S 1. Wie dort führt erst der Zufluss (dh bei Auszahlungen aus dem Zeitwertguthaben durch die DRV) zu stpfl Arbeitslohn mit der Folge LSt-Einbehalt durch die DRV (BT-Drucks 16/11108, 15), dies wiederholen die S 2 und 3 des § 3 Nr 53 EStG deklaratorisch (s Rn 1922).

 

Rn. 1929–1979

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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