Rn. 800
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 18 EStG befreit das Aufgeld für ein an die Lastenausgleichsbank zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 LAG) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f EStG 1953 im Jahr der Hingabe als BA abzugsfähig war.
Rn. 800a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorschrift ist konstitutiv, weil andernfalls stpfl BE vorlägen (s Rn 801).
Rn. 800b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 18 EStG bestehen nicht.
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