Rn. 800

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 18 EStG befreit das Aufgeld für ein an die Lastenausgleichsbank zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 LAG) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f EStG 1953 im Jahr der Hingabe als BA abzugsfähig war.

 

Rn. 800a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift ist konstitutiv, weil andernfalls stpfl BE vorlägen (s Rn 801).

 

Rn. 800b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 18 EStG bestehen nicht.

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