Rn. 801

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach dieser Vorschrift konnten an die Lastenausgleichsbank zugunsten des Lastenausgleichsfonds gegebene unverzinsliche Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen als BA abgezogen werden. Die Darlehensrückzahlung war dann stpfl BE. Mit der Darlehensrückzahlung konnte ein zusätzlicher Betrag (eine Art Zins) im Umfang von 1,5 % des jährlichen Rückzahlungsbetrags verbunden werden. Diesen zusätzlichen Betrag (= Aufgeld) stellt § 3 Nr 18 EStG steuerfrei.

Die Vorschrift hat jedoch kaum noch praktische Bedeutung. Sie ist mE vielmehr seit langen Jahren endlich überfällig für eine Aufhebung (glA bereits Bergkemper, FR 1996, 509, 510).

 

Rn. 802

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 5 LAG gehen Rechte und Pflichten des Ausgleichsfonds auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt. Daraus folgt, dass der Lastenausgleichsfonds aufgelöst wurde.

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