a) Allgemeines, Entstehungsgeschichte der Vorschrift

 

Rn. 2570

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 69 EStG wurde durch das JStG 1996 (vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250) mit Wirkung ab VZ 1994 (also mit echter Rückwirkung, s § 52 Abs 2f EStG aF) eingefügt. Der Gesetzgeber knüpfte in seiner Begründung (s Roland, JStG 1996, 447) an einen Billigkeitserlass für frühere VZ an und führt aus: § 3 Nr 69 EStG sei erforderlich, um die bezeichneten Leistungen, die bei den Empfängern zu den sonstigen Einkünften iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG gehören, steuerfrei zu belassen.

 

Rn. 2571

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Da sich die Steuerfreiheit derartiger Bezüge aus § 17 Abs 1 HIV-HilfeG (vom 24.07.1995, BGBl I 1995, 972) ergibt, wirkt § 3 Nr 69 EStG nur noch deklaratorisch.

 

Rn. 2572

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Mit Wirkung ab VZ 2000 (wegen Aufhebung des Programms "Humanitäre Soforthilfe", s § 25 HIVHG) stellt § 3 Nr 69 EStG die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-HilfeG (HIVHG vom 24.07.1995, BGBl I 1995, 972) gewährten Leistungen steuerfrei.

 

Rn. 2573

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

b) Verfassungsrecht

 

Rn. 2574

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Aus sozialen Erwägungen heraus konnte der Gesetzgeber (auch mit echter Rückwirkung, da begünstigend) eine solche Steuerfreistellung vornehmen. Eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen an diese Personengruppe (s Rn 2575) ist möglich; Art 3 Abs 1 GG verlangt nicht, sämtliche Leistungen, gleich von welcher Seite, gleich zu behandeln.

c) Beschränkung auf Leistungen aus dem Programm "Humanitäre Soforthilfe" bzw aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen"

 

Rn. 2575

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 69 EStG stellt nicht jede beliebige Leistung an durch Blut oder Blutprodukte HIV-Infizierte oder an AIDS erkrankte Personen steuerfrei. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um Leistungen aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" handelt.

 

Rn. 2576

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" soll solchen Personen und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen finanzielle Hilfe leisten (§§ 3, 4 HIVHG). Die Mittel dafür bringen Bund, Länder, Pharmaunternehmen und die Blutspendedienste des DRK auf (§ 2 HIVHG).

 

Rn. 2577

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Einen Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung haben

  • Personen, die auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit HIV infiziert oder mit dem HIV infiziert und als Folge davon an AIDS erkrankt sind (§ 15 Abs 1 HIVHG); schon allein aus dieser zeitlichen Grenze ergibt sich der geringe praktische Anwendungsbereich der Vorschrift
  • Personen, die als Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner durch solche Personen infiziert worden sind (§ 15 Abs 2 HIVHG);
  • Personen, die bei ihrer Geburt HIV-infiziert worden sind, wenn die Mutter zum Personenkreis nach den beiden vorherigen Spiegelstrichen gehört (§ 15 Abs 3 HIVHG);
  • nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den vorherigen drei Spiegelstrichen sind (§ 15 Abs 4 HIVHG).
 

Rn. 2578

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Die Höhe der Leistung bestimmt sich wie folgt (§ 16 HIVHG):

 
Personengruppe Betrag pro Monat (unverändert seit 01.01.2002)
HIV-Infizierte EUR 766,94 ohne zeitliche Begrenzung bis zum Tod
AIDS-Erkrankte EUR 1 533,88 ohne zeitliche Begrenzung bis zum Tod
Kinder iSd § 15 Abs 4 HIVHG (s Rn 2577) EUR 511,29 bis zum Abschluss der Berufsausbildung, maximal bis 25. Lebensjahr
Ehepartner iSd § 15 Abs 4 HIVHG (s Rn 2577) EUR 511,29 × 60 Monate, wenn die infizierte Person zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Gesetzes verstorben ist

Zu weiteren Einzelheiten s § 16 HIVHG.

 

Rn. 2579

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Die vorbezeichneten Leistungen stellt § 3 Nr 69 EStG sämtlich steuerfrei.

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