Rn. 257

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs 3 S 3 EStG aF erfüllt sind, wird der in vorhergehenden VZ durchgeführte Verlustausgleich korrigiert. Dabei werden nicht Gewinne der ausländischen Betriebsstätte in nachfolgenden VZ in Deutschland als Einkünfte steuerlich erfasst. Vielmehr wird der abgezogene Verlust bei Vorliegen von Gewinnen der Betriebsstätte in Deutschland wieder hinzugerechnet.

 

Rn. 258

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Hinzurechnung ist ab VZ 1999 nicht mehr gemäß § 2a Abs 3 S 4 EStG aF dadurch vermeidbar, dass nachgewiesen wird, dass der ausländische Staat einen Verlustausgleich nur im Jahr der Verlustentstehung zulässt, nicht aber einen Verlustrück- oder -vortrag. Nach § 2a Abs 4 EStG aF wurde auf die Nachversteuerung verzichtet, wenn sich der Verlust im Betriebsstättenstaat nach ausländischem Steuerrecht in anderen Jahren als dem Verlustjahr nicht auswirken kann, eine doppelte Verlustberücksichtigung somit ausgeschlossen war.

 

Rn. 259

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Ausnahmeregelung des § 2a Abs 3 S 4 EStG aF ist für VZ vor 1999 dann nicht anwendbar, wenn zwar das Steuerrecht des ausländischen Staates grundsätzlich den Abzug von Vorjahresverlusten zulässt (Verlustvortrag), die Anwendung solcher Vorschriften aber deshalb ausscheidet, weil im ausländischen Staat für bestimmte Arten von Einkünften eine pauschalierende Gewinnermittlung (zB in einem Vomhundertsatz der Einnahmen) vorgeschrieben ist und somit keine Verluste ausgewiesen werden können (vgl OFD Ffm vom 22.05.2000, DB 2000, 1440).

Die Hinzurechnungspflicht nach § 2a Abs 3 S 3 und 4 EStG aF ist mit dem Europarecht vereinbar und stellt keinen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar (EuGH vom 23.10.2008, C-157/07, IStR 2008, 769 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH" auf die Vorlage des BFH vom 29.11.2006, I R 45/05, BStBl II 2007, 398; EuGH vom 17.12.2015, C-388/14, BB 2016, 21 "Timac Agro" auf die Vorlage des FG Köln vom 19.02.2014, 13 K 3906/09, EFG 2014, 1901; FG Nbg vom 27.11.2014, 6 K 866/12, IStR 2016, 30, aufgehoben durch BFH vom 22.02.2017, I R 2/15, DStR 2017, 1145; s Rn 35ff).

 

Rn. 260

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Hinzurechnung erfolgt im VZ des Vorliegens von Gewinnen der ausländischen Betriebsstätte, nicht rückwirkend in einem anderen VZ, etwa im VZ des Entstehens der Verluste.

 

Rn. 261–264

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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