Revision eingelegt (BFH I R 2/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit / Kapitalverkehrsfreiheit: Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 EStG abgezogener Verluste verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i. V. m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 und 65 AEUV.

2. Die rückwirkende Einbeziehung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung einer Betriebsstätte als Nr. 2 in den zur Nachversteuerung führenden Tatbestand des § 2a Abs. 4 EStG a. F. durch das StBereinG 1999 verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 2-4, § 52 Abs. 3 S. 5; DBAI Art. 7 Abs. 1 S. 2, Art. 24 Abs. 3; AEUV Art. 49, 54, 63; AO § 164 Abs. 1-3, § 180 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen I R 2/15)

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob ein im Jahr 1999 von der Klägerin im Zusammenhang mit einer Kommanditanteilsveräußerung, betreffend eine KG mit ausländischer Betriebsstätte, an den Erwerber geleisteter Verlustausgleich in der Höhe, in der er auf die ausländische Betriebsstätte entfällt -hier 1.470.500 DM-, bei der Klägerin infolge der Streichung des § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG 1997 durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nichtabzugsfähige Betriebsausgaben darstellt und zum anderen, ob aufgrund der im Jahr 1999 erfolgten Kommanditanteilsveräußerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Klägerin der Hinzurechnungstatbestand gem. § 2a Abs. 4 Nr. 2 i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG, dieser i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22. Dezember 1999 für die von ihr in den Vorjahren nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG 1997 abgezogenen Verluste aus der Betriebsstätte in Italien verwirklicht ist.

An der beigeladenen B waren die X als Kommanditistin zu 60 %, die Klägerin A als Kommanditistin zu 40 % und die B GmbH als Komplementärin ohne eigenen Gesellschaftsanteil beteiligt.

Im Jahr 1996 begründete die B eine ausländische Betriebsstätte in Italien. Für diese Betriebsstätte wurden bei der B für die Feststellungszeiträume 1996 - 1998 u.a. gem. § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 abziehbare ausländische Verluste gesondert festgestellt. Die gesonderte Feststellung für 1996 (Bescheid vom 07.12.1999) erfolgte endgültig, die gesonderten Feststellungen für 1997 (Bescheid vom 09.07.1998) und 1998 (Bescheid vom 05.10.1999) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO.

Die Anteile der Klägerin (A) an diesen Verlusten waren dabei in folgender Höhe festgestellt (jeweils Spalte 8 der Anlage ESt 1, 2, 3 B):

1996

-3.372.260 DM

- richtig wohl: -3.272.260 DM

1997

-5.027.966 DM

1998

-4.842.381 DM

Gesamt

13.242.607 DM

- richtig wohl: 13.142.607 DM

Mit notariellem Vertrag vom 08.03.1999 übertrug die Klägerin (A) ihren Kommanditanteil an der B auf die X. Die Übertragung ist im Notarvertrag unter Ziffer II. wie folgt geregelt:

"A überlässt und überträgt hiermit an die dies annehmende X ihre in Ziff. I. beschriebene Kommanditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten. Die Übertragung erfolgt mit schuldrechtlicher Wirkung vom 01.01.1999, 0.00 Uhr an. Die dingliche Übertragung der Kommanditbeteiligung ist aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Erwerbs kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister."

Nach Ziffer III. des Vertrags hatte die Klägerin (A) wegen der bei der B zu erwartenden Verluste an die X einen als Entschädigung bezeichneten Betrag i. H. v. 2,5 Mio. DM zu leisten.

Die gesonderte Feststellung für 1999 mit Bescheid vom 17.10.2000 erging erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO. Dabei wurden bei der Klägerin (A) in Bezug auf die italienische Betriebsstätte bei den Steuerermäßigungen nach § 34c EStG ausländische Einkünfte/Einnahmen i.H.v. 1.076.145 DM und ausländische Steuern im Falle des § 34c Abs. 1 EStG i.H.v. 107.615 DM gesondert festgestellt (Spalte 12 der Anlage ESt 1, 2, 3 B).

Bei der B fand aufgrund Prüfungsanordnung vom 05.08.2002 in der Zeit vom 28.04.2003 bis 21.12.2005 (mit Unterbrechungen) für die Jahre 1997 - 2000 eine Betriebsprüfung statt. Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21.12.2005 wird Bezug genommen. Darin wurden u.a. im Hinblick auf die im Jahr 1999 erfolgte Veräußerung des Kommanditanteils an der B an die X und die Betriebsstätte in Italien folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen getroffen:

1. Die auf die Betriebsstätte Italien entfallenden Einkünfte stellen aufgrund des DBA Italien dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegende steuerfreie Einkünfte dar. Daher ist der festzustellende Gewinn im vorliegenden Fall nur der Anteil der Einkünfte, welcher auf die deutsche Betriebsstätte entfällt.

2. Der nach Vorsc...

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