Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Im Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten u den gemeinschaftlichen, zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlingen fortgesetzt wird, wodurch die Erhaltung des Familienvermögens sichergestellt werden soll. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft stellt somit einen Ersatz für eine Erbfolgeregelung bezogen auf das Gesamtgut dar, da der Nachlass des verstorbenen Ehegatten lediglich das Vorbehalts- u Sondergut umfasst.

Auf Lebenspartner findet § 28 EStG keine Anwendung, weil die Lebenspartner keine gemeinsamen Abkömmlinge iSd § 1483 Abs 1 BGB haben können (Seeger in Schmidt, § 28 EStG Rz 1, 38. Aufl).

Der überlebende Ehegatte erhält die Stellung eines Gesamtgutsverwalters, während die gemeinschaftlichen Abkömmlinge weitgehend von der Verwaltung ausgeschlossen sind. Die Gütergemeinschaft erfährt somit nur einen Mitgliederwechsel. Die Gesamthand in Bezug auf das Gesamtgut besteht dagegen fort; im Einzelnen s Brudermüller in Palandt, §§ 1483ff BGB; Kanzleiter in MünchKomm, Vor § 1483 BGB.

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