Rn. 65

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Aufwendungen, die der StPfl für den üblichen Lebensunterhalt seines nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl Ehegatten erbringt, sind nach st Rspr des BFH nicht nach § 33a Abs 1 EStG abziehbar, denn die allg Vorschrift über den Unterhaltsabzug wird bei Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten iSd § 26 Abs 1 S 1 EStG durch die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 2626b, 32a Abs 5 EStG) verdrängt, GrS BFH BStBl II 1989, 164 mwN.

Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch im Falle der Wahl der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) (BFH aaO, 168) und erstreckt sich auch auf Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten im VZ der Trennung.

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