Rn. 95

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Wählt einer der Ehegatten die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (wegen der Einzelheiten zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts Hinweis auf s § 26 Rn 60ff (Schneider)), so sind beide Ehegatten getrennt zur ESt zu veranlagen. Da nach § 25 Abs 3 S 3 EStG jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben hat (s § 25 Rn 26 (Schneider)), kann jeder auch einen Bescheid über das Ergebnis seiner Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) verlangen, das FA hat also ggf auch einen NV-Bescheid oder Freistellungsbescheid iSd § 155 Abs 2 S 3 AO zu erlassen, dazu s § 25 Rn 13, 14 (Schneider).

Wegen der Zulässigkeit der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) nach bereits bestandkräftig durchgeführten LStJA Hinweis auf s § 25 Rn 8 (Schneider).

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