Rn. 2

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Das Preußische EStG v 24.06.1891/19.06.1906 (PrGS 1906, 260) ging basierend auf der Quellentheorie vom Prinzip der Veranlagung für die Zukunft aus. Nach § 9 S 1 war maßgebend "der Bestand der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahres, für welche die Veranlagung erfolgt". Der zu Beginn des Kj durchgeführten Veranlagung lag das Ergebnis des dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Kj zugrunde.

Im EStG 1920 (v 29.03.1920, RGBl I 1920, 359) war hingegen in § 29 bereits der Grundsatz geregelt, dass die ESt nach Ablauf des Steuerabschnittes zu veranlagen war, für den sie erhoben wurde (Grundsatz der Veranlagung nach der Vergangenheit).

Das EStG 1934 behielt das Vergangenheitsprinzip bei und stellte mit Vorauszahlungen eine Wirkung für die Zukunft her.

Das StBerG 1985 (v 14.12.1984, BGBl I 1984, 1493) führte in Abs 3 eine Steuererklärungspflicht ein, die vorher nur in der EStDV geregelt war.

Durch das StSenkG 1986/88 (v 26.06.1985, BGBl I 1985, 1153) wurde Abs 3 um S 3 erweitert.

Das WoBauFG (v 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408) enthielt als redaktionelle Änderung die Streichung des Hinweises auf § 46a EStG in S 1.

Im JStG 1996 (v 11.10.1996, BGBl I 1995, 1250) hat der Gesetzgeber Abs 2 vollständig aufgehoben, der die Veranlagung bei unterjähriger StPfl regelte. Es hat sich hierbei um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 2 Abs 7 S 3 EStG a F gehandelt.

Das KleinUntFG (v 31.07.2003, BGBl I 2003, 1550) hat in § 60 Abs 4 EStDV die Einnahmeüberschussrechnung nach amtlichem Vordruck eingeführt.

Das UnternehmensteuerreformG 2008 (v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) hat ab VZ 2009 die einschränkende Anwendung des § 25 Abs 1 EStG mit dem Verweis auf § 43 Abs 5 EStG ergänzt.

Das SteuerbürokratieabbauG 2008 (v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850) hat ab VZ 2011 den § 25 Abs 4 EStG angefügt und die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Gewinneinkünften eingeführt.

Das StVereinfG 2011 (v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) ab VZ 2013 den § 25 Abs 3 EStG neu gefasst und die durch § 26 Abs 1 S 1 EStG nF eingeführten Veranlagungsarten zugrunde gelegt.

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