Rn. 11

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt, hat der StPfl einen nach §§ 347ff AO verfolgbaren Rechtsanspruch auf Durchführung der Veranlagung. BFH BStBl III 1959, 367 hat das in einem Fall ausgesprochen, in dem die Veranlagung nur erfolgen sollte, um feststellen zu können, ob eine Überzahlung an Vorauszahlungen vorliegt. Ebenso BFH BStBl III 1959, 348, wonach der StPfl nach § 25 Abs 1 EStG und § 155 Abs 1 AO einen Rechtsanspruch auf Veranlagung hat, wenn Einkünfte irrtümlich als Lohneinkünfte behandelt worden sind.

Der StPfl kann in solchen Fällen nicht auf das Erstattungsverfahren nach § 37 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO verwiesen werden. Erst der Steuerbescheid schafft nämlich die Grundlage für die Erstattung, BFH BStBl II 1984, 828. Nach BFH BStBl III 1959, 462 sind StPfl, die zwar unbeschränkt stpfl sind, aber Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis im Ausland beziehen, mit diesen Einkünften nach § 25 EStG zu veranlagen, wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn durchgeführt worden ist. Hierbei sind jedoch die Vergünstigungen des § 46 EStG sinngemäß zu gewähren.

 

Rn. 12

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bezüglich des Verlustvortrages ist das FA auch dann verpflichtet, diesen gem § 10d Abs 4 S 1 EStG festzustellen, wenn keine ESt-Veranlagung nach § 46 EStG – zB wegen Fristablauf gem § 46 Abs 2 Nr 8 EStG aF – stattgefunden hat, vgl BFH v 26.04.2006, XI R 56/04, EStB 2007, 11.

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